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AGB - IGBS-Website 2021

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Liefer- und Zahlungsbedingungen der Fa. IGBS Ingenieurgesellschaft mbH & Co. KG
Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Andere Bedingungen sind für uns nur bindend, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Die Einkaufsbedingungen des Auftraggebers soweit sie von unserer Bedingungen abweichen haben für uns keine Gültigkeit sofern sie von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
1. Preisangebot
Unsere Preise verstehen sich in EURO. Sie gelten ab Werk ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherungskosten. Preisänderungen bleiben vorbehalten. Die Preise erlangen erst Verbindlichkeit mit der Bestätigung des Auftrages durch uns.
2 Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat sofort nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug in EURO zu erfolgen. Bei neuen Verbindungen kann Vorauszahlung oder Lieferung gegen Nachnahme verlangt werden. Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger Vereinbarung. Wenn Wechsel angenommen werden, so geschieht das nur erfüllungshalber. Die Hereinnahme von Akzepten erfolgt nur gegen Vergütung der Diskontspesen und sonstiger Kosten. Ein Diskontabzug bei Zahlung mittels Wechsel ist ausgeschlossen. Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem über den Rechnungsbetrag verlustfrei in bar verfügt werden kann. In allen Fällen, in denen die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt, sind Verzugszinsen in Höhe des bankmäßigen Debet-Zinsfußes zu entrichten. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Wird eine wesentliche Verschlechterung In den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt, oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht uns das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der sonst noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
3. Eigentumsvorbehalte
Die gelieferten Waren bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung geschehen für uns, ohne uns zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Auftraggeber schon jetzt seine Eigentums - bzw. Miteigentumsrechte an den vermischten Beständen oder dem neuen Gegenstand ab; er verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Der Auftraggeber darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, und solange er nicht im Verzuge ist, veräußern, also nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Die durch Veräußerung unseres Eigentums entstehenden Forderungen gegen Dritte werden schon jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten. Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung einem Kunden zur Zahlung an uns bekannt zu geben. Falls der Auftraggeber die aus dem Weiterverkauf entstandene und an uns abgetretene Forderung noch einzieht, ist er verpflichtet, den eingezogenen Betrag für uns aufzubewahren und an uns abzuführen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so wird auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe verpflichtet. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen
4. Lieferung
Lieferungen gelten ab Werk. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernehmen wir keine Verbindlichkeiten für billigsten oder schnellsten Versand. Transportversicherungen werden von uns nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.
5. Lieferzeit
Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tage, an dem die Ware unser Werk verlässt oder wegen Versandtunmöglichkeit eingelagert wird. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages. welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen. Für eine Überschreitung der Lieferzeit sind wir nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche wir nicht zu vertreten haben, verursacht wird. Betriebstörungen - sowohl im eigenen Betrieb wie im fremden, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind - verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Kohlen- oder Kraftmangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien uns von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder uns für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.
6. Lieferungsverzug
Bei Lieferungsverzug hat uns der Auftraggeber in jedem Fall eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm die Ware bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurde. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer im Einzelfall vertragswesentlichen Pflicht zur Last fällt. Ersatz entgangenen Gewinns kann nicht verlangt werden.

7. Abnahmeverzug
Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen uns die Rechte aus §326 BGB zu. Stattdessen steht uns auch das Recht zu, vom Vertrage nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadenersatz zu verlangen. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab, oder ist ein Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, längere Zeit unmöglich, dann sind wir berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen, oder bei einem Spediteur einzulagern.
8. Mängelrügen und Gewährleistung
Mängelrügen und andere Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware, bei versteckten Mängeln unverzüglich nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Ware besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Mängel eines Teiles der Lieferung führen, soweit es sich nicht um objektiv zusammengehörende Sachen handelt, bei denen die mangelhaften von den fehlerfreien nicht ohne Nachteil voneinander getrennt werden können. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Auftraggeber hinsichtlich der beanstandeten Ware nach unserer Wahl das Recht auf Nachbesserung, Nachlieferung, auf Wandlung des Vertrages oder auf Minderung des Vertragspreises. Schlägt eine Nachlieferung oder Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber Wandlung des Vertrages oder Minderung des Vertragspreises verlangen. Schadensersatzansprüche sind, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, die uns oder unseren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen zur Last fällt, ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für unmittelbare Personenschäden. Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir nur insoweit, wie die Zusicherung den Auftraggeber gerade gegen diesen Schaden absichern sollte. Der Haftungsausschluss erfasst im genannten Umfang auch alle sonstigen, gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbestände, insbesondere aus Verzug, Verletzung von Vertragspflichten und Pflichten bei Vertragsverhandlungen, Unvermögen, Unmöglichkeit, unerlaubte Handlung und Haftung auf entgangenen Gewinn. Die Gewährleistungs- und Haftungsansprüche stehen nur dem Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
9. Vom Auftraggeber
beschafftes Material, gleichviel welcher Art, ist uns frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit.
10. Verpackung
wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
11. Gewährleistung
Für von uns gelieferte Systeme gewährleisten wir, dass die Lieferung nach Konstruktion, Materialbeschaffenheit, Ausführung und zugesicherten Eigenschaften den vertraglichen Vereinbarungen entspricht Soweit wir neben der Lieferung weitere Leistungen vertraglich übernommen haben, gewähren wir, dass sie vertragsgemäß und fehlerfrei ausgeführt werden Entspricht unsere Lieferung oder Leistung nicht dieser Gewährleistung, weil sie Mängel aufweist oder zugesicherte Eigenschaften fehlen, sind wir nach unserer Wahl zur unentgeltlichen Nachbesserung der fehlerhaften Teile oder unentgeltlichen Ersatzlieferung, bzw. zur Berichtigung der mangelhaften Leistung verpflichtet und berechtigt. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
Ein Gewährleistungsfall ist nicht gegeben, wenn die Verwendung unserer Lieferung oder Leistung durch andere Umstände beeinträchtigt wird. Dies gilt insbesondere für Verschleiß und Verbrauch, chemische und mechanische Einflüsse und für die Folgen einer durch Sie unsachgemäß erfolgten Montage/Inbetriebnahme, oder eines unsachgemäßen Betreibens der Lieferung. Jede Gewährleistungspflicht erlischt, wenn vom Besteller oder Dritten Veränderungen oder Reparaturen an dem Gerät vorgenommen werden. Vereinbarte prozesstechnische Eigenschaften der Lieferung unterliegen nach unbeanstandet durchgeführter Inbetriebnahme der Lieferung nicht mehr der Gewährleistung. Ist die Inbetriebnahme bis zum Ablauf der Gewährleistungspflicht nicht erfolgt, enden mit ihr unsere Verpflichtungen aus der Gewährleistung prozesstechnischer Eigenschaften. Für Gewährleistungsreparaturen notwendige Spesen, Reisekosten und Reisezeit unserer Mitarbeiter, ferner Kosten für Transport und Verzollung von Ersatzteilen sind in der Garantieleistung nicht eingeschlossen und gehen zu Lasten des Bestellers. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Verschleiß und Verbrauchsteile.
Unsere Gewährleistung für gelieferte Leistungen ist in dem entsprechenden Kaufvertrag festgelegt. Für Teile/Ersatzteile, die auf Garantie an Kunden geliefert werden, endet die Gewährleistung mit der für das ganze System, ansonsten beträgt sie 6 Monate.
Ansprüche, die über die Gewährleistungsansprüche hinausgehen. werden hiermit ausgeschlossen. insbesondere wird auch jede Haftung für mittelbare Schäden und für Produktionsausfall, die dem Besteller oder Dritten aus der Benutzung oder dem Betrieb unserer Produkte und dem Service dafür erwachsen, ausgeschlossen Der Ausschluss der Ansprüche gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines unserer gesetzlichen Vertreter, oder eines unserer leitenden Angestellten. Der Ausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
12. Schriftform
Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf das Formerfordernis kann nur durch eine schriftliche Erklärung verzichtet werden.
13. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland Erfüllungsort und Gerichtsstand ist - soweit gesetzlich zulässig - Friedberg/Hessen, auch bei Mahn-, Wechsel- und Schecksachen.
Stand: 14.04.2016;RS
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