Liefer- und Zahlungsbedingungen der Fa. IGBS Ingenieurgesellschaft
mbH & Co. KG
Die nachstehenden Bedingungen gelten für
jeden Auftrag. Andere Bedingungen sind für uns nur bindend, wenn wir sie
schriftlich anerkannt haben. Die Einkaufsbedingungen des Auftraggebers soweit
sie von unserer Bedingungen abweichen haben für uns keine Gültigkeit sofern sie
von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
1. Preisangebot
Unsere Preise verstehen sich in EURO. Sie
gelten ab Werk ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und
Versicherungskosten. Preisänderungen bleiben vorbehalten. Die Preise erlangen
erst Verbindlichkeit mit der Bestätigung des Auftrages durch uns.
2 Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsfristen laufen vom
Rechnungsdatum ab. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat sofort nach
Rechnungsdatum netto ohne Abzug in EURO zu erfolgen. Bei neuen Verbindungen
kann Vorauszahlung oder Lieferung gegen Nachnahme verlangt werden. Die Zahlung
durch Wechsel unterliegt vorheriger Vereinbarung. Wenn Wechsel angenommen
werden, so geschieht das nur erfüllungshalber. Die Hereinnahme von Akzepten
erfolgt nur gegen Vergütung der Diskontspesen und sonstiger Kosten. Ein
Diskontabzug bei Zahlung mittels Wechsel ist ausgeschlossen. Zahlungen gelten
erst an dem Tag als geleistet, an dem über den Rechnungsbetrag verlustfrei in
bar verfügt werden kann. In allen Fällen, in denen
die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt, sind Verzugszinsen in Höhe des
bankmäßigen Debet-Zinsfußes zu entrichten. Die Geltendmachung weiteren
Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Wird eine wesentliche
Verschlechterung In den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt, oder
gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht uns das Recht zu, sofortige
Zahlung aller offenen, auch der sonst noch nicht fälligen Rechnungen zu
verlangen. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder insoweit ein
Zurückbehaltungsrecht ausüben.
3. Eigentumsvorbehalte
Die gelieferten Waren bleiben bis zur
Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund unser
Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt
ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene
Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung
geschehen für uns, ohne uns zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen
Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns
der Auftraggeber schon jetzt seine Eigentums - bzw. Miteigentumsrechte an den
vermischten Beständen oder dem neuen Gegenstand ab; er verwahrt diese mit
kaufmännischer Sorgfalt für uns. Der Auftraggeber darf unser Eigentum nur im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr, und solange er nicht im Verzuge ist, veräußern,
also nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Die durch Veräußerung
unseres Eigentums entstehenden Forderungen gegen Dritte werden schon jetzt mit
allen Nebenrechten an uns abgetreten. Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber
verpflichtet, die Abtretung einem Kunden zur Zahlung an uns bekannt zu geben.
Falls der Auftraggeber die aus dem Weiterverkauf entstandene und an uns
abgetretene Forderung noch einzieht, ist er verpflichtet, den eingezogenen
Betrag für uns aufzubewahren und an uns abzuführen. Übersteigt der Wert der für
uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so
wird auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe verpflichtet. Von
einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der
Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen
4. Lieferung
Lieferungen gelten ab Werk. Der Versand
erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber
keine besondere Weisung erteilt, übernehmen wir keine Verbindlichkeiten für
billigsten oder schnellsten Versand. Transportversicherungen werden von uns nur
auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.
5. Lieferzeit
Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl
aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit
dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tage, an dem
die Ware unser Werk verlässt oder wegen Versandtunmöglichkeit eingelagert wird.
Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des
Auftrages. welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue
Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen. Für eine
Überschreitung der Lieferzeit sind wir nicht verantwortlich, falls diese durch
Umstände, welche wir nicht zu vertreten haben, verursacht wird. Betriebstörungen
- sowohl im eigenen Betrieb wie im
fremden, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind - verursacht
durch Krieg, Streik, Aussperrung, Kohlen- oder Kraftmangel, Versagen der
Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie alle sonstigen Fälle höherer
Gewalt, befreien uns von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und
Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit berechtigt
den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder uns für etwa
entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.
6.
Lieferungsverzug
Bei Lieferungsverzug hat uns der
Auftraggeber in jedem Fall eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach
Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm die Ware bis
zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurde. Weitergehende
Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, soweit
uns nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer im Einzelfall
vertragswesentlichen Pflicht zur Last fällt. Ersatz entgangenen Gewinns kann
nicht verlangt werden.
7. Abnahmeverzug
Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in
Verzug,
so stehen uns die Rechte aus §326 BGB zu. Stattdessen steht uns auch das Recht
zu, vom Vertrage nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen
Teiles Schadenersatz zu verlangen. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung
innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem
Versand nicht prompt ab, oder ist ein Versand infolge von Umständen, die wir
nicht zu vertreten haben, längere Zeit unmöglich, dann sind wir berechtigt, die
Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager
zu nehmen, oder bei einem Spediteur einzulagern.
8. Mängelrügen und Gewährleistung
Mängelrügen und andere Beanstandungen
sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der
Ware, bei versteckten Mängeln unverzüglich nach ihrer Entdeckung, schriftlich
anzuzeigen. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Ware
besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Mängel eines Teiles der
Lieferung führen, soweit es sich nicht um objektiv zusammengehörende Sachen
handelt, bei denen die mangelhaften von den fehlerfreien nicht ohne Nachteil
voneinander getrennt werden können. Bei berechtigten Beanstandungen hat der
Auftraggeber hinsichtlich der beanstandeten Ware nach unserer Wahl das Recht
auf Nachbesserung, Nachlieferung, auf Wandlung des Vertrages oder auf Minderung
des Vertragspreises. Schlägt eine Nachlieferung oder Nachbesserung fehl, kann
der Auftraggeber Wandlung des Vertrages oder Minderung des Vertragspreises
verlangen. Schadensersatzansprüche sind, außer bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit, die uns oder unseren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen zur
Last fällt, ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für unmittelbare
Personenschäden. Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir nur
insoweit, wie die Zusicherung den Auftraggeber gerade gegen diesen Schaden
absichern sollte. Der Haftungsausschluss erfasst im genannten
Umfang auch alle sonstigen, gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbestände,
insbesondere aus Verzug, Verletzung von Vertragspflichten und Pflichten bei
Vertragsverhandlungen, Unvermögen, Unmöglichkeit, unerlaubte Handlung und
Haftung auf entgangenen Gewinn. Die Gewährleistungs- und Haftungsansprüche
stehen nur dem Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
9. Vom Auftraggeber
beschafftes Material, gleichviel welcher
Art, ist uns frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme
der Gewähr für die Richtigkeit.
10. Verpackung
wird zum Selbstkostenpreis berechnet und
nicht zurückgenommen.
11. Gewährleistung
Für von uns gelieferte Systeme
gewährleisten wir, dass die Lieferung nach Konstruktion,
Materialbeschaffenheit, Ausführung und zugesicherten Eigenschaften den
vertraglichen Vereinbarungen entspricht Soweit wir neben der Lieferung weitere
Leistungen vertraglich übernommen haben, gewähren wir, dass sie vertragsgemäß
und fehlerfrei ausgeführt werden Entspricht unsere Lieferung oder Leistung
nicht dieser Gewährleistung, weil sie Mängel aufweist oder zugesicherte
Eigenschaften fehlen, sind wir nach unserer Wahl zur unentgeltlichen
Nachbesserung der fehlerhaften Teile oder unentgeltlichen Ersatzlieferung, bzw.
zur Berichtigung der mangelhaften Leistung verpflichtet und berechtigt.
Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
Ein Gewährleistungsfall ist nicht
gegeben, wenn die Verwendung unserer Lieferung oder Leistung durch andere
Umstände beeinträchtigt wird. Dies gilt insbesondere für Verschleiß und
Verbrauch, chemische und mechanische Einflüsse und für die Folgen einer durch
Sie unsachgemäß erfolgten Montage/Inbetriebnahme, oder eines unsachgemäßen
Betreibens der Lieferung. Jede Gewährleistungspflicht erlischt, wenn vom
Besteller oder Dritten Veränderungen oder Reparaturen an dem Gerät vorgenommen
werden. Vereinbarte prozesstechnische Eigenschaften der Lieferung unterliegen
nach unbeanstandet durchgeführter Inbetriebnahme der Lieferung nicht mehr der
Gewährleistung. Ist die Inbetriebnahme bis zum Ablauf der
Gewährleistungspflicht nicht erfolgt, enden mit ihr unsere Verpflichtungen aus
der Gewährleistung prozesstechnischer Eigenschaften. Für
Gewährleistungsreparaturen notwendige Spesen, Reisekosten und Reisezeit unserer
Mitarbeiter, ferner Kosten für Transport und Verzollung von Ersatzteilen sind
in der Garantieleistung nicht eingeschlossen und gehen zu Lasten des
Bestellers. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Verschleiß und
Verbrauchsteile.
Unsere Gewährleistung für gelieferte Leistungen
ist in dem entsprechenden Kaufvertrag festgelegt. Für Teile/Ersatzteile, die
auf Garantie an Kunden geliefert werden, endet die Gewährleistung mit der für
das ganze System, ansonsten beträgt sie 6 Monate.
Ansprüche, die über die Gewährleistungsansprüche
hinausgehen. werden hiermit ausgeschlossen. insbesondere wird auch jede Haftung
für mittelbare Schäden und für Produktionsausfall, die dem Besteller oder
Dritten aus der Benutzung oder dem Betrieb unserer Produkte und dem Service
dafür erwachsen, ausgeschlossen Der Ausschluss der Ansprüche gilt nicht bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines unserer gesetzlichen Vertreter, oder
eines unserer leitenden Angestellten. Der Ausschluss gilt ferner nicht in den
Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an
privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
12. Schriftform
Vertragsänderungen und
Vertragsergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Auf das Formerfordernis kann nur durch eine schriftliche Erklärung
verzichtet werden.
13. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort
und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland Erfüllungsort und Gerichtsstand ist - soweit gesetzlich zulässig -
Friedberg/Hessen, auch bei Mahn-, Wechsel- und Schecksachen.
Stand:
14.04.2016;RS